Erbrecht: Immobilienvermögen rechtssicher und clever übertragen

Das eigene Haus ist für die meisten Familien der mit Abstand größte und emotionalste Vermögenswert. Doch was passiert mit der Immobilie, wenn der Eigentümer verstirbt? Auf DIR.de nehmen wir dem komplexen Erbrecht seinen Schrecken. Wir zeigen dir, wie du dein Lebenswerk durch kluge Testamente vor der Zerschlagung schützt, warum Erbengemeinschaften brandgefährlich sind und wie du das Finanzamt durch Schenkungen zu Lebzeiten völlig legal außen vor lässt. Nutze unser Netzwerk aus Fachanwälten für Erbrecht und Notaren, um den Frieden in deiner Familie für Generationen zu sichern!

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Die gesetzliche Erbfolge: Wer erbt das Haus ohne Testament?

Verstirbt der Eigentümer einer Immobilie, ohne ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, greift in Deutschland automatisch und unerbittlich die gesetzliche Erbfolge. Der Gesetzgeber ordnet die Erben in ein strenges System von Ordnungen ein. Erben der ersten Ordnung sind die direkten Abkömmlinge, also die Kinder und (falls diese bereits verstorben sind) die Enkelkinder. Der überlebende Ehepartner nimmt eine Sonderstellung ein und erbt neben den Kindern in der Regel die Hälfte des gesamten Vermögens, sofern das Paar im normalen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat.

Was auf dem Papier fair und logisch klingt, ist in der Praxis der Immobilienübertragung oft ein absolutes Fiasko. Wenn ein Vater stirbt und eine Ehefrau sowie zwei Kinder hinterlässt, erbt die Frau fünfzig Prozent des Hauses, und die beiden Kinder erben jeweils fünfundzwanzig Prozent. Niemand ist mehr der alleinige Eigentümer. Sie bilden automatisch eine sogenannte „Erbengemeinschaft“. Die Mutter kann das Haus nun nicht mehr eigenmächtig verkaufen, umbauen oder beleihen, ohne dass die Kinder zustimmen. Wenn ein Kind Geld fordert und seinen Anteil ausbezahlt haben möchte, muss das Haus oft gegen den Willen der Mutter verkauft werden. Um dieses Chaos zu verhindern, ist aktives Handeln zu Lebzeiten unabdingbar.

Das Testament: Gestalte deine eigene Nachfolge

Um die starren Vorgaben der gesetzlichen Erbfolge auszuhebeln, musst du ein Testament verfassen. Hierbei bist du in deinen Entscheidungen weitestgehend frei (Testierfreiheit). Du kannst exakt festlegen, wer das Haus erben soll und wer im Gegenzug beispielsweise das Barvermögen oder das Aktiendepot erhält. Ein handschriftliches Testament (privatschriftlich) ist juristisch absolut gültig, wenn es vom ersten bis zum letzten Wort komplett handschriftlich von dir selbst verfasst, mit Datum und Ort versehen und mit deinem vollen Vor- und Nachnamen unterschrieben wurde. Ein am Computer getipptes und nur ausgedrucktes Dokument ist trotz Unterschrift rechtlich völlig wertlos!

Der sicherste Weg ist jedoch immer das notarielle Testament (öffentliches Testament). Du besprichst deine Wünsche mit dem Notar, dieser setzt das Dokument rechtssicher auf und beurkundet es. Das kostet zwar eine Gebühr, die sich nach dem Wert deines Vermögens richtet, spart deinen Erben aber nach deinem Tod in den allermeisten Fällen den extrem teuren und zeitaufwendigen Erbschein beim Amtsgericht. Das notarielle Testament ersetzt den Erbschein vollumfänglich und ermöglicht den Erben die sofortige Umschreibung des Hauses im Grundbuch.

Das „Berliner Testament“: Schutz für den Ehepartner

Der absolute Klassiker unter Ehepaaren mit Immobilienbesitz ist das sogenannte „Berliner Testament“. Bei diesem speziellen, gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder werden zu sogenannten „Schlusserben“ bestimmt. Das bedeutet: Stirbt der Ehemann, erbt die Ehefrau das Haus zu einhundert Prozent. Die Kinder gehen in diesem Moment komplett leer aus. Erst wenn auch die Ehefrau verstirbt, erben die Kinder das Haus von ihr.

Dieses Konstrukt bietet dem überlebenden Partner die maximale finanzielle und emotionale Sicherheit. Die Witwe oder der Witwer ist alleiniger Eigentümer, kann im Haus wohnen bleiben, es umbauen oder im Notfall (beispielsweise für die Finanzierung eines Pflegeplatzes) eigenmächtig verkaufen, ohne Kinder um Erlaubnis zu fragen. Doch das Modell hat zwei massive Tücken: Erstens löst es das Problem der Pflichtteile (dazu später mehr) nicht automatisch. Zweitens verschenken wohlhabende Familien hierdurch gewaltige steuerliche Freibeträge, da das Vermögen beim ersten Todesfall komplett auf den Partner übergeht, anstatt die Steuerfreibeträge der Kinder sofort zu nutzen. Lass dich von den Erbrechtsexperten auf DIR.de beraten, ob das „Berliner Testament“ für eure spezifische Vermögenssituation wirklich die beste Wahl ist.

Die Erbengemeinschaft: Die größte Gefahr für das Elternhaus

Wie bereits erwähnt, entsteht eine Erbengemeinschaft immer dann, wenn mehrere Personen (beispielsweise drei Geschwister) gemeinsam eine Immobilie erben. Die Erbengemeinschaft ist juristisch eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“. Das Haus gehört allen gemeinsam, keinem gehört ein konkretes Zimmer. Das Gesetz sieht diese Gemeinschaft als eine reine Zwangsgemeinschaft an, die nicht auf Dauer angelegt ist, sondern deren einziges Ziel die Auseinandersetzung (also die Auflösung und Aufteilung) ist.

Die Verwaltung der Immobilie wird in einer Erbengemeinschaft oft zum Albtraum. Alle grundlegenden Entscheidungen (Verkauf, Komplettsanierung) müssen einstimmig getroffen werden! Ist ein Bruder für den Verkauf, die Schwester möchte das Haus vermieten und der dritte Bruder möchte selbst einziehen, herrscht Stillstand. Das Haus verfällt, während die laufenden Kosten (Grundsteuer, Heizung) weiterlaufen. Wenn sich die Erben nicht einigen können, hat jeder einzelne Miterbe das Recht, die sogenannte „Teilungsversteigerung“ (eine Form der Zwangsversteigerung) beim Amtsgericht zu beantragen. Das Haus wird dann öffentlich versteigert, oft weit unter dem eigentlichen Marktwert, um den Erlös anschließend unter den verstrittenen Geschwistern aufzuteilen. Das ist die absolute Vernichtung von Familienvermögen. Verhindere dies durch präzise Testamente oder Vermächtnisse, in denen das Haus einer einzigen Person zugesprochen wird.

Der Pflichtteil: Die unumstößliche Mindestbeteiligung

Viele Eigentümer glauben, sie könnten ein unliebsames Kind durch einen einfachen Satz im Testament („Mein Sohn Klaus ist enterbt“) komplett vom Familienvermögen ausschließen. Das deutsche Erbrecht schützt direkte Nachkommen und Ehegatten jedoch massiv durch das Pflichtteilsrecht. Selbst wenn du dein Kind völlig wirksam enterbst, hat dieses Kind einen zwingenden gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch kann nur unter extremen Bedingungen (beispielsweise nach schweren Straftaten gegen den Erblasser) entzogen werden.

Der Pflichtteil besteht niemals aus dem Haus selbst! Das enterbte Kind wird nicht Miteigentümer im Grundbuch. Der Pflichtteil ist ein reiner, knallharter Geldanspruch gegen die eigentlichen Erben, der sofort fällig wird. Er beträgt exakt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn die hinterbliebene Ehefrau das Haus (Wert: fünfhunderttausend Euro) als Alleinerbin erbt und der enterbte Sohn seinen Pflichtteil fordert, muss die Mutter ihm sofort sein Pflichtteil in bar auszahlen. Hat die Mutter dieses Geld nicht auf dem Konto liegen und bekommt sie als Rentnerin keinen Bankkredit mehr, muss sie das Haus zwangsweise verkaufen, nur um den Pflichtteil des Sohnes bedienen zu können. Auf DIR.de vermitteln wir dir Anwälte, die Pflichtteilsverzichtsverträge ausarbeiten, bei denen Kinder oft schon zu Lebzeiten gegen eine kleine Abfindung offiziell auf ihre Ansprüche verzichten, um das Haus für den Ehepartner zu retten.

Schenkung zu Lebzeiten: Vermögen steuerfrei weitergeben

Die Immobilienpreise sind in den letzten Jahren rasant gestiegen. Ein normales Einfamilienhaus in einer Großstadt ist heute schnell eine Million Euro wert. Wenn dieses Haus vererbt wird, schlägt die Erbschaftsteuer unerbittlich zu, da die Freibeträge oft überschritten werden. Die absolute Königsdisziplin der Vermögenssicherung ist daher die vorweggenommene Erbfolge (die Schenkung zu Lebzeiten).

Der Staat gewährt persönliche Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen, die völlig identisch sind. Ein Kind hat einen Freibetrag von vierhunderttausend Euro (pro Elternteil!). Das Geniale an der Schenkung: Diese Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre! Ein Vater kann seiner Tochter heute das halbe Haus im Wert von vierhunderttausend Euro steuerfrei schenken. In exakt zehn Jahren und einem Tag kann er ihr die andere Hälfte (wiederum bis vierhunderttausend Euro) völlig steuerfrei überschreiben. Auf diese Weise können auch Millionenvermögen über die Jahre hinweg komplett steuerfrei und am Finanzamt vorbei auf die nächste Generation übertragen werden. Dieser Vorgang muss zwingend über einen Notar beurkundet werden.

Der Nießbrauchsvorbehalt: Schenken, aber wohnen bleiben

Das Haus an die Kinder zu verschenken, ist steuerlich genial, birgt aber eine emotionale Gefahr: Was passiert, wenn sich das Verhältnis zu den Kindern verschlechtert? Können die Kinder die Eltern dann aus dem eigenen Haus werfen? Die juristische Antwort darauf lautet „Nießbrauch“. Wenn du eine Immobilie zu Lebzeiten verschenkst, tust du das fast immer unter Nießbrauchsvorbehalt.

Du überschreibst das Haus beim Notar auf deine Kinder. Sie werden die offiziellen Eigentümer im Grundbuch. Gleichzeitig lässt du dir im Grundbuch (in Abteilung II) jedoch ein lebenslanges, absolut unkündbares Nießbrauchsrecht eintragen. Dieses Recht garantiert dir, dass du bis zu deinem Tod völlig mietfrei im Haus wohnen bleiben darfst. Ziehst du später in ein Pflegeheim, gibt dir der Nießbrauch zudem das Recht, das Haus selbst zu vermieten und die vollen Mieteinnahmen für dich zu behalten, um die Pflegekosten zu decken. Deine Kinder sind zwar die Eigentümer, haben aber faktisch keinerlei Zugriffsrechte auf die Nutzung der Immobilie, solange du lebst.

Dieses Konstrukt hat einen zweiten, gigantischen steuerlichen Hebel. Da deine Kinder das Haus nicht sofort nutzen können (weil sie auf deinen Tod warten müssen), mindert sich der steuerliche Wert der Schenkung dramatisch! Der sogenannte Kapitalwert des Nießbrauchs (berechnet aus der gesparten Miete und deiner statistischen Lebenserwartung) wird vom eigentlichen Hauswert abgezogen. So kannst du ein Haus im Wert von sechshunderttausend Euro oft völlig steuerfrei an ein Kind verschenken, weil der berechnete Nießbrauchswert den schenkungssteuerlichen Wert unter die kritische Grenze von vierhunderttausend Euro drückt. Lass dieses finanzielle Meisterwerk unbedingt von unseren Steuerexperten auf DIR.de berechnen und beim Notar beurkunden.

Systemvergleich: Vererben vs. Schenken zu Lebzeiten

Die Entscheidung, ob man sein Haus behält bis man stirbt oder ob man es mit warmen Händen weitergibt, ist oft schwer. Diese Tabelle zeigt dir die harten Fakten und Konsequenzen beider Modelle.

Kriterium Vererben (durch Testament) Schenken (vorweggenommene Erbfolge)
Eigentumsposition Du bleibst Eigentümer bis zum Tod. Volle Kontrolle. Du gibst das Eigentum sofort ab (Grundbuchumschreibung).
Steuerliche Freibeträge Können nur ein einziges Mal (beim Tod) genutzt werden. Können alle 10 Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden.
Pflichtteil der Miterben Wert des Hauses am Todestag fließt voll in die Pflichtteilsberechnung ein. Wert des Hauses schmilzt nach der Schenkung jährlich um 10 % (nach 10 Jahren ist das Haus pflichtteilsfrei).
Finanzielle Sicherheit für Übergeber Maximal (Haus gehört dir, kann jederzeit verkauft werden). Sehr hoch (wenn durch Nießbrauch und Rückforderungsrechte im Notarvertrag abgesichert).
Kosten für die Umschreibung Notarkosten für das Testament, spätere Grundbuchkosten für die Erben. Sofortige Notar- und Grundbuchkosten für den Übertragungsvertrag.

Die „Familienheim-Regelung“: Die letzte Rettung vor der Erbschaftsteuer

Wenn du den Zeitpunkt für eine Schenkung zu Lebzeiten verpasst hast und das Haus auf normalem Wege vererbt wird, gibt es im deutschen Steuerrecht noch ein letztes, gigantisches Schlupfloch: Die Befreiung für das Familienheim. Wenn ein Ehepartner stirbt und der überlebende Ehepartner das gemeinsam bewohnte Haus erbt, bleibt dieses Haus komplett und zu einhundert Prozent erbschaftsteuerfrei!

Dabei ist es völlig egal, ob das Haus zweihunderttausend Euro oder fünf Millionen Euro wert ist. Der persönliche Freibetrag von fünfhunderttausend Euro bleibt dabei sogar völlig unangetastet. Auch Kinder können das Haus der Eltern komplett steuerfrei erben. Für Kinder ist diese Befreiung jedoch auf eine Wohnfläche von maximal zweihundert Quadratmetern begrenzt (alles darüber hinaus muss normal versteuert werden).

Doch dieses Steuergeschenk ist an extrem gnadenlose Bedingungen geknüpft! Der Erbe (Ehepartner oder Kind) muss zwingend unverzüglich in dieses Haus einziehen (sofern er nicht ohnehin schon dort wohnt) und muss dort exakt zehn Jahre lang seinen Lebensmittelpunkt behalten! Wenn der Erbe nach acht Jahren auszieht, weil das Haus zu groß geworden ist, oder wenn er das Haus verkauft oder vermietet, schlägt das Finanzamt rückwirkend unerbittlich zu und fordert die komplette Erbschaftsteuer für die Vergangenheit zurück. Die einzige Ausnahme, bei der man ohne Strafe früher ausziehen darf, ist ein zwingender, objektiver Grund, wie beispielsweise die Einweisung in ein Pflegeheim. Wer eine geerbte Immobilie selbst bewohnen möchte, findet auf DIR.de Experten, die den rechtzeitigen und sauberen Übergang dieser Steuerbefreiung sichern.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht bei Immobilien

Muss ich für das geerbte Haus Grunderwerbsteuer bezahlen?

Nein! Der deutsche Fiskus ist in diesem Punkt sehr eindeutig. Der Erwerb einer Immobilie von Todes wegen (also durch Erbschaft oder Vermächtnis) ist nach dem Grunderwerbsteuergesetz komplett von der Grunderwerbsteuer befreit. Gleiches gilt übrigens auch für die Schenkung zu Lebzeiten. Der Staat besteuert diesen Vorgang bereits über die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Würde er zusätzlich noch die Grunderwerbsteuer (von oft bis zu sechs Komma fünf Prozent) erheben, wäre dies eine unzulässige Doppelbesteuerung. Du musst lediglich die Gebühren für das Grundbuchamt bezahlen, um dich als neuen Eigentümer eintragen zu lassen. Wenn du diese Grundbuchumschreibung innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall beantragst, erlässt dir das Grundbuchamt sogar diese Eintragungsgebühr!

Kann ich das geerbte Haus sofort steuerfrei verkaufen?

Hier droht eine massiv unterschätzte Steuerfalle: Die Spekulationssteuer! Wenn du eine Immobilie verkaufst, auf der keine zehn Jahre Spekulationsfrist liegen, musst du den Wertgewinn mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Wenn du eine Immobilie erbst, übernimmst du automatisch die Spekulationsfrist des Verstorbenen (die sogenannte „Fußstapfentheorie“). Hat dein Vater das Haus vor dreißig Jahren gekauft, ist die Zehn-Jahres-Frist längst abgelaufen. Du kannst das geerbte Haus morgen verkaufen und der Gewinn ist komplett einkommensteuerfrei. Hat dein Vater das Haus als Kapitalanlage jedoch erst vor drei Jahren gekauft und du erbst es nun, läuft die Spekulationsfrist weiter! Verkaufst du das Haus jetzt sofort, musst du den Gewinn massiv versteuern. Du müsstest noch sieben Jahre mit dem Verkauf warten, um die Frist ablaufen zu lassen.

Was passiert mit den Schulden, wenn ich das Haus erbe?

Wenn du Alleinerbe wirst oder Mitglied einer Erbengemeinschaft bist, erbst du nicht nur die positiven Vermögenswerte (das Haus, das Grundstück), sondern du bist der sogenannte Gesamtrechtsnachfolger. Das bedeutet: Du erbst unweigerlich alle Schulden des Verstorbenen! Wenn das Haus noch mit zweihunderttausend Euro bei der Bank finanziert ist, gehen diese Kredite nahtlos auf dich über. Die Bank wird sich an dich wenden und die Raten einfordern. Du haftest für diese Schulden theoretisch sogar mit deinem eigenen, privaten Vermögen! Wenn das Haus baufällig ist und die Schulden den Wert der Immobilie übersteigen (Überschuldung), hast du nach Kenntnis des Erbfalls exakt sechs Wochen Zeit, um das Erbe beim Nachlassgericht offiziell auszuschlagen. Tust du das, bist du fein raus – das Haus geht an den nächsten Erben in der Kette, und du haftest für keinen einzigen Cent der Schulden.

Wann lohnt sich ein Berliner Testament überhaupt noch?

Das Berliner Testament ist fantastisch für Familien mit normalem Vermögen, bei denen die oberste Priorität darin besteht, dass der überlebende Ehepartner finanziell absolut unangreifbar ist und das Haus für sich allein hat. Wenn euer gemeinsames Vermögen (Haus plus Geld) jedoch den Wert von oft einer halben Million Euro drastisch übersteigt, wird das Berliner Testament zur teuren Steuerfalle. Da die Kinder beim ersten Todesfall enterbt sind, verfallen ihre hohen Steuerfreibeträge (vierhunderttausend Euro pro Kind) völlig ungenutzt. Stirbt dann der zweite Ehepartner, fällt das gesamte, geballte Vermögen auf einen Schlag an die Kinder, und das Finanzamt greift massiv zu. Wohlhabende Familien nutzen stattdessen Konstruktionen wie das Super-Vermächtnis, bei dem der Ehepartner zwar das Sagen behält, aber Freibeträge der Kinder schon im ersten Erbfall ausgenutzt werden. DIR.de hilft dir, solche spezialisierten Erbrechtsanwälte zu finden.

Darf ich das Haus im Testament einfach meinem Lieblingskind geben?

Ja, dank der Testierfreiheit in Deutschland darfst du das absolut tun. Du kannst in einem Testament verfügen: „Meine Tochter Anna erbt das Haus an der Seestraße, mein Sohn Bernd erhält das Aktiendepot.“ Dies nennt man eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis. Das Problem entsteht jedoch bei der Wertstellung. Ist das Haus fünfhunderttausend Euro wert und das Aktiendepot nur hunderttausend Euro, hat der Sohn Bernd einen Ausgleichsanspruch, da sein Pflichtteil (als gesetzlicher Erbe) verletzt sein könnte. Anna müsste Bernd dann aus ihrer eigenen Tasche ausbezahlen, um das Haus behalten zu dürfen, was oft zu genau dem Streit führt, den das Testament eigentlich verhindern sollte. Lass dich beraten, um Ausgleichsansprüche durch clevere Anrechnungsklauseln zu minimieren.